FG Münster - Urteil vom 27.01.2016
10 K 1167/13 K,G,F
Normen:
EStG § 3b;
Fundstellen:
BB 2016, 726

Einkommensteuerliche Betrachtung des GmbH-Mehrheitsgesellschafters als faktischer Geschäftsführer; Körperschaftsteuerliche Einordnung von Sonntags-, Feiertags- und Nachzuschlägen (SFN-Zuschläge) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)

FG Münster, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 10 K 1167/13 K,G,F

DRsp Nr. 2016/5348

Einkommensteuerliche Betrachtung des GmbH-Mehrheitsgesellschafters als faktischer Geschäftsführer; Körperschaftsteuerliche Einordnung von Sonntags-, Feiertags- und Nachzuschlägen (SFN-Zuschläge) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Streitjahre 2002 bis 2007 der Mehrheitsgesellschafter der Klägerin als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist und ob aus diesem Grund die ihm von der Klägerin gewährten Sonntags-, Feiertags- und Nachzuschläge (SFN-Zuschläge) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen sind.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1979 gegründete GmbH mit Sitz in C. Das Stammkapital beträgt 50.000 DM und ist nicht auf Euro umgestellt worden. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist laut dem Handelsregister der Betrieb .... Laut den Feststellungen der Außenprüfung (s.u.) betreibt die Klägerin eine Diskothek (D C).

Gesellschafter der Klägerin waren im hier in Rede stehenden Zeitraum mit einer Stammeinlage von 30.000 DM (= 60 %) Herr E und mit einer solchen von 20.000 DM (= 40 %) Frau B. Herr E ist am ...1966 geboren und ist der Sohn von Frau B, welche am ...1929 geboren ist.