FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2016
9 K 1718/14
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
ZEV 2016, 410

Einkommensteuerliche Bewertung von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen als Sonderausgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 9 K 1718/14

DRsp Nr. 2016/9188

Einkommensteuerliche Bewertung von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen als Sonderausgaben

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 19. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2014 wird in der Weise geändert, dass weitere unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben von 3.000 € berücksichtigt werden.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist wegen der den Klägern zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 €, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 €, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand