FG Münster - Urteil vom 09.08.2016
13 K 3218/13 L
Normen:
BKrFQG § 1; BKrFQV § 4 Abs. 2; BKrFQG § 5 Abs. 1 S. 4; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 2453
DStRE 2018, 266

Einkommensteuerliche Einordnung von Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern als Arbeitslohn

FG Münster, Urteil vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 13 K 3218/13 L

DRsp Nr. 2016/16546

Einkommensteuerliche Einordnung von Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern als Arbeitslohn

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 03.02.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

BKrFQG § 1; BKrFQV § 4 Abs. 2; BKrFQG § 5 Abs. 1 S. 4; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die dem Kläger entstanden sind, zu Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.