Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist die Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Der Kläger wurde für das Streitjahr 2008 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der X GmbH und der Y GmbH erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Ab dem 01.04.2002 war der Kläger als Geschäftsführer der X GmbH tätig. In dem mit dem Kläger geschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrag wurde zur Vertretung und Geschäftsleitung u.a. Folgendes bestimmt:
"§ 3 Vertretung und Geschäftsleitung
1. Herr A. ist bis auf weiteres der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft und als solcher alleingeschäftsführungs- und alleinvertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer ist nicht von § 181 BGB befreit.
(...)
3. Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen und die Alleinvertretung des Geschäftsführers Herr A. in eine Gesamtvertretung umwandeln. ....
(...)
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