FG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2016
16 K 1906/14 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Einkommensteuerliche Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der Überlassung einer Pfarrerdienstwohnung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 16 K 1906/14 E

DRsp Nr. 2016/6813

Einkommensteuerliche Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der Überlassung einer Pfarrerdienstwohnung

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8.3.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 16.5.2014, die Einkommensteuerbescheide vom 27.6.2011 und vom 5.10.2011 für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit um 3.207 Euro (2009) und um 785 Euro (2010) gemindert werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wurde durch Bescheide vom 18.5.2010 und 27.6.2011 (2009) und vom 5.10.2011 (2010) zur Einkommensteuer für die Streitjahre 2009 und 2010 veranlagt. Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) erfüllt sind, um die Einkommensteuerfestsetzungen in dem beantragten Umfang zu berichtigen.