FG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2016
8 K 1499/15 E
Normen:
AO § 165 Abs. 2 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Einkommensteuerliche Ermittlung der Höhe des Sachbezugs aus der Überlassung einer Dienstwohnung durch die evangelische Kirche

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 - Aktenzeichen 8 K 1499/15 E

DRsp Nr. 2016/12244

Einkommensteuerliche Ermittlung der Höhe des Sachbezugs aus der Überlassung einer Dienstwohnung durch die evangelische Kirche

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.3.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.4.2015 wird der Beklagte verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 13.2.2009 dahingehend zu ändern, dass der Bruttoarbeitslohn des Klägers um 4.006,72 € niedriger festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 2 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger war evangelischer Pfarrer und bewohnte im Jahr 2007 (Streitjahr) ebenso wie in den vorangegangenen Jahren und im Jahr 2008 eine Dienstwohnung in A. Streitig ist, ob für das Streitjahr eine Korrektur des aus der verbilligten Überlassung dieser Dienstwohnung resultierenden und beim Bruttoarbeitslohn des Klägers berücksichtigten geldwerten Vorteils zu Gunsten des Klägers erfolgen kann.