FG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2016
13 K 1496/13 E
Normen:
AO § 164 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 6

Einkommensteuerliche Geltendmachung der Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten für Wohneigentum

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 13 K 1496/13 E

DRsp Nr. 2016/6200

Einkommensteuerliche Geltendmachung der Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten für Wohneigentum

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks A in B. Dieses Grundstück hatte sie mit notariellem Kaufvertrag vom 18.4.2008 (mit Wirkung zum 1.9.2008) für einen Kaufpreis von 1.780.000 € angeschafft. Das Objekt verfügte über eine Grundfläche von ca. 512 m2 und eine wohnwertabhängige Wohnfläche von ca. 458 m2, die sich auf vier - allesamt vermietete - Wohnungen verteilte. Einschließlich der Nebenkosten beliefen sich die Gesamtanschaffungskosten für das Grundstück auf 1.855.707,70 €. In den Jahren 2008 und 2009 führten die Kläger Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an dem Gebäude durch. Die insoweit erklärten Aufwendungen beliefen sich auf 116.277 € (2008) und 138.589 € (2009).