FG Münster - Urteil vom 15.03.2016
11 K 2425/13 E,G
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 6;

Einkommensteuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach

FG Münster, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 11 K 2425/13 E,G

DRsp Nr. 2016/8281

Einkommensteuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 1.10.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.7.2013 wird dergestalt geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit ... EUR und die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb mit ... EUR angesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Kläger zu 80% und der Beklagte zu 20%.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 6;

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe die Kläger Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können.