FG Köln - Urteil vom 25.08.2016
13 K 2205/13
Normen:
EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3; UrhG § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2018, 350

Einkommensteuerliche steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten; Vorliegen einer zeitlich beschränkten Überlassung von Rechten und einer damit verbundenen Verpflichtung zum Steuerabzug; Vorliegen einer Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums

FG Köln, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 13 K 2205/13

DRsp Nr. 2017/870

Einkommensteuerliche steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten; Vorliegen einer zeitlich beschränkten Überlassung von Rechten und einer damit verbundenen Verpflichtung zum Steuerabzug; Vorliegen einer Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3; UrhG § 29 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten, im Kern über die Frage, ob eine zeitlich beschränkte Überlassung von Rechten und damit eine Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - oder eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin vorliegt.

Die Klägerin ist eine deutsche GmbH, die zu einem größeren Medienkonzern gehört. Sie beabsichtigte einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer abweichenden Fernsehfassung zu verfilmen. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der A Limited - im Folgenden: Ltd. -, einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, im Oktober 2010 einen Autorenvertrag in Bezug auf die Überarbeitung eines von einem Dritten (Herrn W) verfassten Drehbuchs.