FG Sachsen - Urteil vom 28.07.2016
8 K 1799/15
Normen:
EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 4 S. 2; GewStG § 35b Abs. 1;

Einkommensteuerliche und gewerbesteuerliche Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages für einen PKW

FG Sachsen, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 8 K 1799/15

DRsp Nr. 2016/14569

Einkommensteuerliche und gewerbesteuerliche Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages für einen PKW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 4 S. 2; GewStG § 35b Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages für einen PKW.

Der Kläger ist mit der Klägerin verheiratet und wurde für das Streitjahr getrennt veranlagt. Er Kläger erzielte als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Versicherungsvertretung befand sich in der Sch.Str. in D.. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der A. - Hotel- und Gaststättenschule D. gGmbH.