FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.02.2016
3 K 1049/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 1;

Einkommensteuerliche Verpflichtung einer GmbH & Co. KG zur Aktivierung ihres Feldinventars

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 3 K 1049/14

DRsp Nr. 2016/17673

Einkommensteuerliche Verpflichtung einer GmbH & Co. KG zur Aktivierung ihres Feldinventars

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ihr Feldinventar im Streitzeitraum aktivieren muss oder nicht.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. An ihr sind diverse natürliche Personen als Kommanditisten sowie die A. GmbH als Komplementärin beteiligt. Die GmbH ist im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig und ermittelt ihren Gewinn seit ihrer Gründung durch Betriebsvermögensvergleich. Ihr Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und endet jeweils zum 30. Juni des Folgejahres.

In ihren Bilanzen bis einschließlich zum 30. Juni 2008 hatte die Klägerin das Feldinventar aktiviert. Ab dem Bilanzstichtag 30. Juni 2009 aktivierte sie das Feldinventar nicht mehr. In den Angaben zur Bilanz heißt es hierzu: "Das Feldinventar wurde nicht bewertet. Aufgrund der Veräußerung des Teilbetriebes Milchviehhaltung und der damit zwangsweise verbundenen Umstrukturierung des Betriebes wurde von dem Wahlrecht der Abbewertung des Feldinventars Gebrauch gemacht". Auch in den Bilanzen der Folgejahre wurde das Feldinventar nicht aktiviert.

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