Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20.02.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer 2010 unter Berücksichtigung von zusätzlichen Unterhaltszahlungen i. H. v. 595 €, insg. 756 €, auf 1.576 € herabgesetzt wird.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Schwiegervater des Klägers in voller Höhe oder nur zeitanteilig für den nach der Zahlung verbliebenen Teil des Kalenderjahres anzuerkennen sind.
Der Kläger und seine Ehefrau wurden für das Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
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