FG Münster - Urteil vom 20.04.2016
7 K 1376/13 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5;

Einkommensteuerliche Zugehörigkeit von Wertpapierdepots der Gesellschafter eines Windpark-Unternehmens zum Sonderbetriebsvermögen oder Privatvermögen

FG Münster, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 7 K 1376/13 F

DRsp Nr. 2016/9095

Einkommensteuerliche Zugehörigkeit von Wertpapierdepots der Gesellschafter eines Windpark-Unternehmens zum Sonderbetriebsvermögen oder Privatvermögen

Tenor

Die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2004-2008 vom 20.08.2012 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Wertpapierdepots der Gesellschafter der Klägerin Sonderbetriebsvermögen oder Privatvermögen darstellen.

Die Klägerin, die Windpark A GmbH & Co. KG 1. Betriebsgesellschaft, errichtete und betrieb in den Streitjahren Windkraftanlagen. Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung war die Windpark A GmbH, Kommanditisten mit jeweils 360.000 € Hafteinlage waren die Herren A., B. und C. (verstorben am 23.06.2011).