FG Thüringen - Urteil vom 27.01.2016
3 K 693/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Fundstellen:
DStRE 2017, 519

Einkommensteuerlicher Abzug von Aufwendungen für die Miete einer möblierten Wohnung; Abzug einer Umzugskostenpauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Thüringen, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 3 K 693/15

DRsp Nr. 2016/16086

Einkommensteuerlicher Abzug von Aufwendungen für die Miete einer möblierten Wohnung; Abzug einer Umzugskostenpauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 2.010 € für Miete für eine möblierte Wohnung im Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013, hilfsweise eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

Die Klägerin erstrebt ferner ein obiter dictum des Gerichts zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln in den Folgejahren bis zum Umzug in eine endgültige Wohnung im Jahr 2015.

Die Klägerin ist Biologin. Sie hatte sich nach ihrer Promotion zu Fort- und Weiterbildungstätigkeiten für drei Jahre in Kanada aufgehalten. Ihre Möbel lagerte sie bei Wegzug bei einer Spedition in A-Stadt. Ab 01.10.2013 trat sie eine Stelle an einem Institut in B-Stadt an.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin u.a. Mietaufwendungen in Höhe von 2.010 € (3 x 670 €) für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 geltend.