FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.03.2001
12 K 414/00
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;

Einkommensteuerpflicht der Zahlung eines Grundstücksnachbarn für den Verzicht auf nachbarschützende Bauvorschriften

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 12 K 414/00

DRsp Nr. 2001/10661

Einkommensteuerpflicht der Zahlung eines Grundstücksnachbarn für den Verzicht auf nachbarschützende Bauvorschriften

Erhält der Steuerpflichtige als Grundstückseigentümer aufgrund eines Vergleichs eine Zahlung dafür, dass er die geltend gemachten, auf öffentlich-rechtlichen, nachbarschützenden Vorschriften des Baurechts beruhenden Einwendungen gegen die bereits durchgeführte Bebauung des Nachbargrundstück endgültig aufgibt (hier: Überschreitung der zulässigen Firsthöhe), so führt die Zahlung zu gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtigen sonstigen Einkünften.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Zahlung eines Grundstücksnachbarn für den Verzicht auf nachbarschützende Vorschriften der Einkommensteuer (ESt) nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt.

Der Kläger (Kl) ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks .... Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts (FA) ... vom 4. Juni 1998, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erfuhr der Beklagte (Bekl), dass der Kl am 20. Februar 1997 eine Zahlung in Höhe von DM 25.000 von der Firma ... GmbH, welche auf dem Nachbargrundstück ... ein Wohngebäude für die Bauherren ... erstellte, dafür erhalten hatte, dass der Kl Einwände gegen die zulässige Bauhöhe nicht weiterverfolgen werde.