FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2001
14 K 21/97
Normen:
EStG § 25 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 1 Abs. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 125

Einkommensteuerpflicht eines nach dem Umzug von Deutschland nach Frankreich für die Tätigkeit in der Schweiz zugeflossenen Weihnachtsgeldes; Einkommensteuer 1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 14 K 21/97

DRsp Nr. 2002/1971

Einkommensteuerpflicht eines nach dem Umzug von Deutschland nach Frankreich für die Tätigkeit in der Schweiz zugeflossenen Weihnachtsgeldes; Einkommensteuer 1994

Das einem nach seinem Umzug von Deutschland nach Frankreich am 1.10. eines Jahres weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer am 25.11. des Jahres für seine Tätigkeit in der Schweiz zufließende Weihnachtsgeld unterliegt nicht der deutschen Einkommensteuer.

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 1 Abs. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1994 ist streitig, ob das nach dem Umzug der Kläger von Deutschland nach Frankreich ausbezahlte Weihnachtsgeld für eine Tätigkeit in der Schweiz zeitanteilig in Deutschland steuerpflichtig ist.

Die 1936 und 1940 geborenen Kläger sind verheiratet. Sie wohnten bis September 1994 in ... B. und zogen zum 01. Oktober 1994 nach ... Elsaß um. Jeder der beiden Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in F... Der Kläger ist als Chemiker bei einem Pharmakonzern ... angestellt. Sein Arbeitslohn betrug im Jahr 1994 insgesamt 133.383 SFr. Hierin ist das mit der Lohnzahlung für November 1994 am 25. November 1994 als 13. Monatsgehalt ausgezahlte Weihnachtsgeld enthalten.