BFH - Urteil vom 05.11.2014
VIII R 27/11
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 S. 1;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 144/11

Einkommensteuerpflicht von Honorarzahlungen im Rahmen eines Erziehungsstellenvertrages

BFH, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen VIII R 27/11

DRsp Nr. 2015/8765

Einkommensteuerpflicht von Honorarzahlungen im Rahmen eines Erziehungsstellenvertrages

1. NV: Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, sind auch dann eine steuerfreie Beihilfe zur Erziehung i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuung über privatrechtliche Institutionen durch Verträge mit den Erziehungstellen abgewickelt und im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen die öffentlichen Mittel von den Institutionen an die Erzieher --wie im Streitfall für die Aufnahme eines Pflegekindes-- ausgezahlt werden. 2. NV: Die Auffassung, bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern sei die Pflege regelmäßig nicht als erwerbsmäßig anzusehen, und diene deshalb unmittelbar der Förderung der Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG (BMF-Schreiben vom 7. Februar 1990 IV B 1-S 2121- 5/90, BStBl I 1990, 109 zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII), ist nicht zu beanstanden. 3. NV: Privathaushalte der Erzieher sind keine Einrichtungen i.S. des § 34 SGB VIII, für die keine steuerfreien Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG in Betracht kommen.