FG Köln - Urteil vom 18.10.2016
8 K 3825/11
Normen:
EStG § 23;

Einkommensteuerpflichtiger Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG

FG Köln, Urteil vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 8 K 3825/11

DRsp Nr. 2016/20023

Einkommensteuerpflichtiger Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 23;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Gewinn der Klägerin aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG der Besteuerung zu unterwerfen ist.

Die Klägerin hat seit dem 30.12.1994 ihren Hauptwohnsitz in Köln.