FG Hessen - Urteil vom 23.03.2020
3 K 831/12
Normen:
EStG § 1 Abs. 1;

Einkommensteuerpflichtigkeit im Inland bei einer Tätigkeit im Ausland

FG Hessen, Urteil vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 3 K 831/12

DRsp Nr. 2021/7786

Einkommensteuerpflichtigkeit im Inland bei einer Tätigkeit im Ausland

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses sowie des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Rechtsvorgänger der Klägerin, Herr A, war vom 18.09.2004 bis 30.06.2006 und vom 08.11.2006 bis 05.12.2008 von seinem Arbeitgeber, der B, in das ""Nicht DBA-Land D"" abgeordnet und während dieser Zeiträume dort als Flugzeugtechniker beschäftigt.

Die Abordnung beruhte auf einem zwischen der Regierungsorganisation C des Staates ""Nicht DBA-Land D"" und der B abgeschlossenen Vertrag, nach dem jährlich mehrere Flugzeugführer und Techniker für eine zeitlich begrenzte Dauer von insgesamt max. drei Jahren nach "Nicht DBA-Land D" abgeordnet werden. Die Funktion von C besteht darin, den Flugbetrieb des Staates "Nicht DBA-Land D" sicherzustellen. Zu diesem Zweck führt C den Flug- und Wartungsbetrieb ähnlich einer Airline.