Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses sowie des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Rechtsvorgänger der Klägerin, Herr A, war vom 18.09.2004 bis 30.06.2006 und vom 08.11.2006 bis 05.12.2008 von seinem Arbeitgeber, der B, in das ""Nicht
Die Abordnung beruhte auf einem zwischen der Regierungsorganisation C des Staates ""Nicht
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