FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.04.2016
9 K 9257/13
Normen:
EStG § 11; aa EStG § 22 Nr. 1 S. 3a; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1b;
Fundstellen:
DStRE 2017, 449

Einkommensteuerpflichtigkeit von Einkünften aus einer rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung Bund

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 9 K 9257/13

DRsp Nr. 2016/11776

Einkommensteuerpflichtigkeit von Einkünften aus einer rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung Bund

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 11; aa EStG § 22 Nr. 1 S. 3a; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum die Einkünfte der Klägerin aus einer rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung B... der Einkommensteuer unterliegen.

Die 1965 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1998 geschieden. Sie war aufgrund zwischenzeitlich eingetretener vollständiger Erwerbsunfähigkeit im Streitjahr 2008 nicht mehr aktiv berufstätig und versorgte zwei eigene Kinder.

Die Klägerin stand bis zum 31. Januar 2008 in einem Beschäftigungsverhältnis zur C... GmbH mit Sitz in D... . Von dieser erhielt sie Ende Januar 2008 eine einmalige Kapitalabfindung im Hinblick auf ihre Anwartschaften auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von brutto 28 968,61 EUR. Der Nettoauszahlungsbetrag betrug 23 692,45 EUR.

Die Klägerin bezog seit dem 1. April 2007 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 1 053,00 EUR von einer privaten Rentenversicherung. Die Rente war auf die Zeit bis zum 30. August 2013 befristet.

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