FG Hamburg - Urteil vom 20.08.2021
6 K 196/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1240
DStZ 2022, 139
ZEV 2022, 141

Einkommensteuerpflichtigkeit von erhaltenen Zahlungen aus einer ausländischen Stiftung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 20.08.2021 - Aktenzeichen 6 K 196/20

DRsp Nr. 2021/15851

Einkommensteuerpflichtigkeit von erhaltenen Zahlungen aus einer ausländischen Stiftung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG

1. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten einer Stiftung nehmen kann.2. Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zahlung einer ausländischen Stiftung bei dem Kläger einkommensteuerpflichtig ist.

Im Dezember 2008 wurde mit Sitz in der Schweiz die Stiftung A als eine Familienstiftung im Sinne der Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet. Der 1988 geborene Kläger ist Angehöriger der Familie B im Sinne der Stiftungsstatuten.

Die Stiftungsstatuten enthalten insbesondere folgende Regelungen:

Art. 2 Zweck