BFH - Urteil vom 15.09.2011
VI R 36/09
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 5; EStG § 3 Nr. 63;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1990/05

Einkommensteuerpflichtigkeit von Zahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

BFH, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen VI R 36/09

DRsp Nr. 2012/658

Einkommensteuerpflichtigkeit von Zahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

1. Zahlt der Arbeitgeber an einen Dritten (Versicherer) Beiträge zum Zweck der Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers und erlangt der Arbeitnehmer dadurch einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf die spätere Versicherungsleistung, stellen die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge Arbeitslohn dar. 2. Die Höhe der späteren Versicherungsleistung ist für diese Beurteilung unbeachtlich, da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Versicherungsleistungen zuwendet (BFH-Urteil in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, [BFH 11.12.2008 - VI R 9/05] unter II.1.c).

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 5; EStG § 3 Nr. 63;

Gründe

I. Streitig ist, inwieweit vom Arbeitgeber entrichtete Zahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einkommensteuerpflichtig sind.