Streitig ist im Wesentlichen die steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft.
Die Kläger zu 2 und zu 3 waren Gesellschafter einer KG englischen Rechts, der ... (A) Partnership ... & Co. Limited Partnership, die wiederum eine Niederlassung in B (Schweiz) unterhielt. Weiterer Gesellschafter ohne Einlage war Herr C. Die Geschäfte dieser Gesellschaft wurden dort abgewickelt.
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