FG Hamburg - Urteil vom 06.02.2014
2 K 73/13
Normen:
DBA NL Art. 10; DBA NL Art. 20; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32b;

Einkommensteuerrecht: Berücksichtigung von ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts

FG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 73/13

DRsp Nr. 2014/6758

Einkommensteuerrecht: Berücksichtigung von ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts

1. Die Berücksichtigung der in den Niederlanden erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts führt - auch für Veranlagungszeiträume ab 2008 - nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie beruht auf der erhöhten Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen und beinhaltet als solche keine Diskriminierung. 2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, nur die in § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 EStG 2009 abschließend aufgezählten Einkünfte dem besonderen Steuersatz des § 32b Abs. 2 EStG nicht zu unterwerfen, überschreitet nicht den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Das von ihm verfolgte Ziel, die Berücksichtigung von negativen Auslandseinkünften im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu verhindern, beruht auf sachgerechten finanzpolitischen und volkswirtschaftlichen Erwägungen.

Normenkette:

DBA NL Art. 10; DBA NL Art. 20; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32b;

Tatbestand: