FG Hamburg - Urteil vom 22.03.2013
6 K 69/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; EStG § 52 a Abs. 8 S. 2; EStG § 12 Nr. 3; AO § 233 a;

Einkommensteuerrecht: Die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Hamburg, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen 6 K 69/11

DRsp Nr. 2013/15311

Einkommensteuerrecht: Die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die rückwirkend angeordnete Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; EStG § 52 a Abs. 8 S. 2; EStG § 12 Nr. 3; AO § 233 a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Kläger in 2004 zugeflossenen Erstattungszinsen die Einnahmen aus Kapitalvermögen erhöhen und damit der Einkommensteuer unterliegen.

Der Kläger war bis 31.12.1999 mit einer Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an der Firma A ... (Fa) beteiligt. Bei einer von dem Finanzamt B-1 durchgeführten Betriebsprüfung wurden für die Jahre 1996 und 1997 höhere Gewinne ermittelt und dem Kläger zugerechnet. Mit Einkommensteuerbescheiden für 1996 und 1997, jeweils vom 04.11.2004, wurde die Einkommensteuer für diese Jahre höher festgesetzt; zugleich wurden Nachzahlungszinsen um insgesamt 4.912 € (3.120 € für 1996 und 1.792 € für 1997) höher festgesetzt und zum 08.12.2004 fällig gestellt (Anlagen K1 und K2 zum Schriftsatz vom 07.03.2007).