FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 15.06.2011
3 K 135/10
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1; EStG § 38a Abs. 2; EStG § 38a Abs. 3; AO § 78 Nr. 3; AO § 37 Abs. 2 Satz 1; AO § 118; AO § 85; GG Art. 20 Abs. 3;

Einkommensteuerrecht: Vergleiche über und Berechnung von Lohnsteueranrechnung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 3 K 135/10

DRsp Nr. 2011/14738

Einkommensteuerrecht: Vergleiche über und Berechnung von Lohnsteueranrechnung

1. Im Erhebungsverfahren können Steuerpflichtiger und Finanzamt Vergleiche schließen. 2. Hat ein Zufluss völlig gefehlt und der Arbeitgeber die Lohnsteuer mithin zu Unrecht einbehalten, ist die Lohnsteuer nach der neueren Rechtsprechung des BFH gleichwohl anzurechnen (Aufgabe des Korrespondenzprinzips zugunsten der materiellen Gerechtigkeit). 3. Bei der Berechnung des Betrags einer teilweise vorzunehmenden Lohnsteueranrechnung ist anteilig (prozentual) auf die im konkreten Lohnabrechnungszeitraum tatsächlich abgezogene Lohnsteuer abzustellen.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1; EStG § 38a Abs. 2; EStG § 38a Abs. 3; AO § 78 Nr. 3; AO § 37 Abs. 2 Satz 1; AO § 118; AO § 85; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von vom damaligen, inzwischen liquidierten Arbeitgeber für einen geldwerten Vorteil einbehaltene Lohnsteuer, nachdem das Vorliegen dieses Vorteils zwischen den Beteiligten zuvor im Verfahren 3K 51/08 umstritten war und sie sich dort verständigt und das Verfahren für erledigt erklärt haben.

I.

1.a)