BFH - Urteil vom 14.03.2012
X R 29/11
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3762/07

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Eigenprovisionen eines gewerblichen Vermittlers von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds als Betriebseinnahmen

BFH, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen X R 29/11

DRsp Nr. 2012/16386

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Eigenprovisionen eines gewerblichen Vermittlers von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds als Betriebseinnahmen

NV: Vergütungen, die ein Vermittler von Beteiligungen an Personengesellschaften (geschlossene Fonds) von einem Dritten (Emissionshaus) für die Zeichnung eigener Beteiligungen an diesen Gesellschaften erhält ("Eigenprovisionen"), sind regelmäßig Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Vermittlungstätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Personengesellschaft als solche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Provisionszahlungen, die ein gewerblicher Vermittler von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds für den Erwerb eigener Anteile erhält, sind den Betriebseinnahmen zuzuordnen und mindern nicht den Anschaffungsaufwand.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 8 Abs. 1;

Gründe