BFH - Urteil vom 27.05.2009
X R 62/06
Normen:
FGO § 68 S. 1; EStG § 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; AbgG § 12;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1841/04

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Verlusten aus einem Weinhandel; Vorliegen von Liebhaberei aufgrund eines Totalverlustes; Berücksichtigung von bisher beim Weinhandel geltend gemachten Steuerberatungskosten; Einstufung eines Weinhandels als Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen X R 62/06

DRsp Nr. 2009/22436

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Verlusten aus einem Weinhandel; Vorliegen von Liebhaberei aufgrund eines Totalverlustes; Berücksichtigung von bisher beim Weinhandel geltend gemachten Steuerberatungskosten; Einstufung eines Weinhandels als Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht

Normenkette:

FGO § 68 S. 1; EStG § 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; AbgG § 12;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1994 bis 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (zwischen 276 900 und 291 000 DM). Die Klägerin war bis zum Umzug der Kläger von A nach B im September 1994 als technische Zeichnerin/Konstrukteurin ebenfalls nichtselbständig tätig.