FG Hamburg - Urteil vom 23.10.2003
V 295/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO § 233a ;
Fundstellen:
EFG 2004, 501

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO

FG Hamburg, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen V 295/01

DRsp Nr. 2004/3324

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO

1. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) gehören auch Erstattungszinsen auf Steuererstattungsforderungen nach § 233a AO. 2. Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen sind demgegenüber einkommensteuerrechtlich unerheblich. 3. In den Fällen einer geänderten Steuerfestsetzung und einer daran anknüpfenden geänderten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 AO kommt es für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung darauf an, inwieweit Zinsen tatsächlich für die Überlassung von Kapital zu zahlen sind und inwieweit nur eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen vorliegt. Eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen liegt vor, soweit eine Überschneidung gegenläufiger Zinsberechnungen für den selben Betrag und den selben Zeitraum erfolgt bzw. soweit früher berechnete Nachzahlungszinsen entfallen. 4. Es werden zunächst Erstattungszinsen, später Nachzahlungszinsen berechnet.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO § 233a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen zur Einkommensteuer 1996 im Jahr 1999.