BFH - Urteil vom 05.03.2009
VI R 54/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 339/98

Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung; Berufliche Veranlassung eines Haushalts in der Wohnung am Beschäftigungsort

BFH, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen VI R 54/05

DRsp Nr. 2009/14537

Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung; Berufliche Veranlassung eines Haushalts in der Wohnung am Beschäftigungsort

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte ab November 1992 in X und war dort nichtselbständig tätig. Ab November 1994 ordnete ihn sein Arbeitgeber an eine Arbeitsstelle in Z ab und versetzte ihn im Januar 1995 endgültig dorthin. Die Strecke von X nach Z (85 km) fuhr der Kläger arbeitstäglich. Im Oktober 1995 und Januar 1996 beantragte er seine Versetzung in das Bundesland D und in das Bundesland E jeweils mit der Begründung, mit seiner Verlobten zusammenziehen zu wollen. Mit Vertrag vom Oktober 1996 mieteten beide ab 1. Januar 1997 eine gemeinsame Wohnung in A, die sie am 2. Januar 1997 gemeinsam bezogen. Ab 1. Januar 1997 mietete der Kläger zugleich ein Zimmer in B (8 km von Z entfernt). Für die Monate Januar und Februar 1997 legte er Belege über Mietzahlungen (jeweils 450 DM) vor. Die Wohnung in X kündigte er zum 31. Januar 1997. Am 7. November 1997 wurde er mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 die Behörde C (69 km und ca. 70 Minuten mit dem Auto von A entfernt) versetzt.