BFH - Urteil vom 09.02.2012
VI R 22/10
Normen:
GG Art. 143b Abs. 3; PostPersRG § 1 Abs. 1; PostPersRG § 2; PostPersRG § 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2225/09 1027

Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Tätigkeit eines Postbeamten vorübergehend in einem Postnachfolgeunternehmen der Deutschen Telekom AG vor Ort; Vorliegen eines Outsourcing-Falls bei vorübergehender Zuweisung eines Postbeamten am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen VI R 22/10

DRsp Nr. 2012/9367

Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Tätigkeit eines Postbeamten vorübergehend in einem Postnachfolgeunternehmen der Deutschen Telekom AG vor Ort; Vorliegen eines "Outsourcing-Falls" bei vorübergehender Zuweisung eines Postbeamten am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG

1. In "Outsourcing-Fällen" sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern.2. Ein "Outsourcing-Fall" liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird.

Normenkette:

GG Art. 143b Abs. 3; PostPersRG § 1 Abs. 1; PostPersRG § 2; PostPersRG § 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten, ob eine Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeübt wird.