BFH - Beschluss vom 04.09.2014
VIII B 135/13
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
IStR 2015, 7
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4781/09

Einkommensteuerrechtliche Einordnung von Einkünften aus der Vermarktung eines UrheberrechtsZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Einordnung von Einkünften aus der Verwertung eines Urheberrechts mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen VIII B 135/13

DRsp Nr. 2014/17517

Einkommensteuerrechtliche Einordnung von Einkünften aus der Vermarktung eines Urheberrechts Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Einordnung von Einkünften aus der Verwertung eines Urheberrechts mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass Lizenzeinnahmen verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet werden können. Die Zuordnung von Lizenzeinnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) schließt aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 21 Abs. 3 EStG die Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) aus.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2004 und 2006 Einkünfte aus der Vermarktung eines Urheberrechts für sogenannte ...trikots und ...kalender. Die Schutzrechte, aus denen die Klägerin als Lizenzgeberin von verschiedenen Lizenznehmern Einnahmen bezog, waren in den Streitjahren bis auf ein einziges Lizenzrecht erloschen, das dem Lizenznehmer --einem Verlag-- die Nutzung der Trikotkalender deutscher und ausländischer ...vereine gestattete. Die jährliche Lizenzzahlung betrug ... EUR.