BFH - Beschluss vom 15.03.2011
VI B 151/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1564/06

Einkommensteuerrechtliche Einordnung von Fahrterstattungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer für in seinem Auftrag von diesem mit seinem privaten PKW ausgeführte Dienstfahrten

BFH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen VI B 151/10

DRsp Nr. 2011/7670

Einkommensteuerrechtliche Einordnung von Fahrterstattungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer für in seinem Auftrag von diesem mit seinem privaten PKW ausgeführte Dienstfahrten

1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. 2. NV: Allerdings verpflichtet das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offenzulegen. 3. NV: Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung insoweit nicht in Betracht. 4. NV: Für eine schlüssige Divergenzrüge ist u. a. auszuführen, dass dem angefochtenen Urteil und der Divergenzentscheidung vergleichbare Sachverhalte und identische Rechtsfragen zugrunde liegen.