FG Münster, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3365/14
Einkommensteuerrechtliche Einordnung vorweggenommener Betriebsausgaben für ein aufgrund betrügerischen Verhaltens des Vertragspartners bezahltes, aber nicht geliefertes BlockheizkraftwerkErtragsteuerliche Behandlung einer Kapitalüberlassung gegen erfolgsabhängige VergütungErforderlichkeit einer gesonderten Feststellung gemäß § 15b Abs. 4 EStG
BFH, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen X R 10/16
DRsp Nr. 2018/5910
Einkommensteuerrechtliche Einordnung vorweggenommener Betriebsausgaben für ein aufgrund betrügerischen Verhaltens des Vertragspartners bezahltes, aber nicht geliefertes BlockheizkraftwerkErtragsteuerliche Behandlung einer Kapitalüberlassung gegen erfolgsabhängige VergütungErforderlichkeit einer gesonderten Feststellung gemäß § 15b Abs. 4EStG
1. Entschließt sich der Steuerpflichtige, eine Investition zu tätigen, die letztlich nicht durchgeführt werden kann, weil sein Geschäftspartner ihm die —tatsächlich niemals gegebene— Lieferbarkeit des Investitionsobjekts in betrügerischer Absicht nur vorgespiegelt hat, ist die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge.
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