FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.04.2022
14 K 9216/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2;

Einkommensteuerrelevanz von Zahlungen einer Bank aufgrund eines Vergleichs zwischen den Klägern und der Bank zur Abwicklung der gegenseitigen Ansprüche aus dem Widerruf von Darlehensverträgen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 14 K 9216/19

DRsp Nr. 2023/16431

Einkommensteuerrelevanz von Zahlungen einer Bank aufgrund eines Vergleichs zwischen den Klägern und der Bank zur Abwicklung der gegenseitigen Ansprüche aus dem Widerruf von Darlehensverträgen

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlungen der C... Bank AG -Bank- aufgrund eines Vergleichs zwischen den Klägern und der Bank zur Abwicklung der gegenseitigen Ansprüche aus dem Widerruf von Darlehensverträgen der Einkommensteuer unterliegen.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Letzteres ist unstreitig für geringe inländische Kapitalerträge innerhalb des Sparerpauschbetrags.

Weiter legten die Kläger im Rahmen ihrer Steuererklärung eine Steuerbescheinigung der Bank vor, nach der sie Kapitalerträge in Höhe von EUR 8.611,78 erzielten, auf die nach Berücksichtigung des in Anspruch genommenen Sparer-​Pauschbetrags in Höhe von EUR 993,41 Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 1.904,59 und Solidaritätszuschlag hierauf in Höhe von EUR 104,75 entfielen. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Erträge zu Unrecht als Kapitalerträge behandelt worden sind.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: