FG Hessen - Beschluss vom 27.07.2016
1 V 102/16
Normen:
GG Art. 20 Abs.4; EStG § 37;

Einkommensteuervorauszahlung; Steuerverweigerung; Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung; Widerstandsrecht; Asylpolitik

FG Hessen, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 1 V 102/16

DRsp Nr. 2016/14722

Einkommensteuervorauszahlung; Steuerverweigerung; Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung; Widerstandsrecht; Asylpolitik

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs.4; EStG § 37;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren in der Hauptsache die Reduzierung der im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom Antragsgegner festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Kirchensteuer.

Der Antragsgegner setzte in seinem Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 20.10.2015 gegenüber den Antragstellern Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Kirchensteuer fest. Die Fälligstellung erfolgte zum 10.12.2015 sowie zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.2016.