Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31. Januar 2013 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2014 dahingehend geändert, dass steuerfreie gewerbliche Einkünfte in Höhe von ./. 3.952 € für Zwecke des Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer A unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der im Streitjahr geltenden Fassung (Bundessteuerblatt - BStBl - I 1959, 1022;
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|