BFH - Beschluss vom 23.05.2011
1/11
Normen:
KStG 1999 § 8b Abs. 6 Nr. 1; EStG § 3c; AEUV Art. 49; AEUV Art. 63;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2662/09

Einkommenswirksamkeit einer Gewinnminderung durch den Ansatz einer ausländischen Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert

BFH, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 1/11

DRsp Nr. 2011/15542

Einkommenswirksamkeit einer Gewinnminderung durch den Ansatz einer ausländischen Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert

Normenkette:

KStG 1999 § 8b Abs. 6 Nr. 1; EStG § 3c; AEUV Art. 49; AEUV Art. 63;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine Gewinnminderung durch den Ansatz einer ausländischen Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert einkommenswirksam ist.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der X-GmbH. Im Streitjahr 2000 war die X-GmbH Alleingesellschafterin der X-Ltd. (Irland), welche ihre Geschäftstätigkeit bereits eingestellt hatte. Zum 31. Dezember 1999 bestand das Betriebsvermögen der X-Ltd. aus Umlaufvermögen in Höhe von 2.630.167 IEP (6.531.730 DM); das Eigenkapital setzte sich wie folgt zusammen:

IEP DM
Nennkapital 550.000 1.365.861
+ Gewinnvortrag 2.080.167 5.165.865
= Eigenkapital 2.630.167 6.531.730

Die X-Ltd. schüttete im Streitjahr den Gewinnvortrag an die X-GmbH aus. Anschließend wurde die X-Ltd. in eine "unlimited company" umgewandelt und das Nennkapital auf 2 IEP = 4,96 DM herabgesetzt (sog. "Dormant 2 IEP Company"). Am 28. Dezember 2000 kam es zu einer entsprechenden Kapitalrückzahlung (549.998 IEP = 1.365.860 DM) an die X-GmbH.