FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2021
2 K 2220/20 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Einkommentsteuerliche Bewertung eines privaten Veräußerungsgeschäfts

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 2 K 2220/20 E

DRsp Nr. 2021/7942

Einkommentsteuerliche Bewertung eines privaten Veräußerungsgeschäfts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Streitjahr 2019 hinsichtlich zweier Grundstücke den Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt hat.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Beklagte erließ am 20.03.2020 einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2019. In diesem erfasste er u.a. sonstige Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften. In den Erläuterungen des Bescheides führte der Beklagte aus, dass das erste Objekt am 18.03.2009 ersteigert und am 31.01.2019 durch Zwangsversteigerung veräußert und das zweite Objekt am 17.03.2009 ersteigert und 23.01.2019 durch Zwangsversteigerung veräußert worden seien. Nachfolgend nahm der Beklagte eine Berechnung des Überschusses nach § 23 EStG vor, dessen Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.

Gegen den Vorauszahlungsbescheid legten die Kläger am 25.03.2020 Einspruch ein und trugen zur Begründung des Einspruchs vor: