FG Köln - Urteil vom 07.10.2020
5 K 2290/18
Normen:
EStG § 17; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Einkünfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH; Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Köln, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 5 K 2290/18

DRsp Nr. 2021/3291

Einkünfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH; Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Streitig sind die Einkünfte der Kläger aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an der B GmbH gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in K Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Darüber hinaus bezieht der Kläger Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Die Klägerin bezieht ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Die Kläger waren seit der Gründung der B GmbH im Jahr 1988 bis zur Veräußerung ihrer Anteile am Stammkapital der Gesellschaft durchgehend wie folgt beteiligt:

Kläger zu 25%
Klägerin zu 8%