FG München - Urteil vom 05.06.2024
9 K 1512/22

Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von Containern; Bestimmung der Einkunftsart; Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei nicht erfüllter Forderung auf Eigentumsverschaffung; Bilanzierung bei nicht erkanntem Gewerbebetrieb

FG München, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 9 K 1512/22

DRsp Nr. 2024/9734

Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von Containern; Bestimmung der Einkunftsart; Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei nicht erfüllter Forderung auf Eigentumsverschaffung; Bilanzierung bei nicht erkanntem Gewerbebetrieb

Tenor

1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019, jeweils vom 30. Oktober 2023, werden die Einkommensteuer 2018 und 2019 nach Maßgabe der Urteilsgründe herabgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 18 % und der Beklagte zu 82 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Geschäften über Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Seefrachtcontainern.

Die Kläger wurden für die Streitjahre 2018 und 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

a) b) c) d) a) b)