FG Bremen - Urteil vom 16.11.2006
1 K 29/06 (1)
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 § 20 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Einkünfte aus der Vermietung von Transport-Containern als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG

FG Bremen, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 29/06 (1)

DRsp Nr. 2007/8442

Einkünfte aus der Vermietung von Transport-Containern als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG

1. Werden Seecontainer für fünf Jahre und damit lediglich für die Hälfte der 10jährigen Nutzungsdauer für ein Entgelt vermietet bzw. verleast, dass geringer als die Anschaffungskosten ist, und hat der Mieter bzw. Leasingnehmer weder ein Ankaufsrecht noch sonst die Möglichkeit der Nutzung der Wertsteigerung, so dass das wirtschaftliche Eigentum an den Containern beim Investor verbleibt, erzielt er aufgrund der entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Container keine Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG (entgegen Erlass des Bremer Finanzsenators v.30.9.1999, S 2252-23-181, EStG -Kartei BR § 20 EStG Fach 3 Nr. 1004). 2. Auch die Gebrauchsüberlassung von beweglichen Gegenständen im Rahmen eines Vertrags, der zivilrechtlich als Leasingvertrag einzuordnen ist, da die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie die Instandhaltungskosten nicht vom Investor zu tragen sind und ein in Raten gezahltes Entgelt für die Gebrauchsüberlassung gezahlt wird, kann von § 22 Nr. 3 EStG erfasst werden.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 § 20 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die durch die Vermietung von Containern erzielt werden.