FG Düsseldorf - Beschluss vom 02.08.2007
14 V 1366/07 A(G)
Normen:
EStG (1997) § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG (i. d. F. des JStG 2007) § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 52 Abs. 32a ; GewStG § 7 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 62

Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Vermögensverwaltende KG; Gewerbliche Beteiligung; Abfärbetheorie - Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 - Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte

FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 14 V 1366/07 A(G)

DRsp Nr. 2007/21364

Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Vermögensverwaltende KG; Gewerbliche Beteiligung; Abfärbetheorie - Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 - Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte

1. An der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 betr. die Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte bestehen keine ernstlichen Zweifel. 2. In den Jahren 2000 und 2001 mussten die Stpfl. ihre Dispositionen an der von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis einmütig beachteten sog. Abfärbetheorie ausrichten. 3. Das Urteil des BFH vom 6. Oktober 2004 (IX R 53/01, BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383) ist daher nicht geeignet, für diese Jahre eine zu beachtende Vertrauensposition zu belegen.

Normenkette:

EStG (1997) § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG (i. d. F. des JStG 2007) § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 52 Abs. 32a ; GewStG § 7 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftszweck das Halten von Beteiligungen ist. Unter anderem ist sie als Kommanditistin an den gewerblich tätigen Gesellschaften A1 GmbH & CO. KG und A 2 GmbH & CO. KG beteiligt, aus denen sie gewerbliche Einkünfte erzielt.