BFH - Urteil vom 28.10.2021
IV R 12/19
Normen:
EStG § 35 Abs. 2 S. 1; EStG § 35 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 77
BB 2022, 213
BB 2022, 294
BFH/NV 2022, 244
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1181/18

Einkünfte aus GewerbebetriebSchätzung einer festzusetzenden GewerbesteuerEintritt von FestsetzungsverjährungKeine nachträgliche Anpassung oder Änderung der Steuer

BFH, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen IV R 12/19

DRsp Nr. 2022/2011

Einkünfte aus Gewerbebetrieb Schätzung einer festzusetzenden Gewerbesteuer Eintritt von Festsetzungsverjährung Keine nachträgliche Anpassung oder Änderung der Steuer

NV: Ist bei der Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 EStG die festzusetzende Gewerbesteuer nach § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5 AO geschätzt worden, kann diese Feststellung weder gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Anpassung an einen Grundlagenbescheid) noch gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) geändert werden, wenn die zuständige Behörde die Festsetzung der betreffenden Gewerbesteuer versäumt und deshalb Festsetzungsverjährung eintritt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 21.02.2019 – 15 K 1181/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 35 Abs. 2 S. 1; EStG § 35 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR. Sie betreibt die Generalvertretung einer Versicherung. In den Streitjahren (2008 bis 2010) waren an der Klägerin Y und der zwischenzeitlich ausgeschiedene, vom Finanzgericht (FG) beigeladene X beteiligt.