Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 21.02.2019 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR. Sie betreibt die Generalvertretung einer Versicherung. In den Streitjahren (2008 bis 2010) waren an der Klägerin Y und der zwischenzeitlich ausgeschiedene, vom Finanzgericht (FG) beigeladene X beteiligt.
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