FG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2015
16 K 4467/12 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 6; EStG § 23 Abs. 3 Satz 9; EStG § 23 Abs. 3 Satz 10; EStG § 32 d Abs. 1; EStG § 32 d Abs. 4; EStG § 43 a Abs. 3; EStG § 52 a Abs. 11 Satz 11;
Fundstellen:
DB 2015, 13
DStRE 2016, 389
EFG 2015, 1445

Einkünfte aus Kapitalvermögen - Günstigerprüfung - Ausgleich von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften - Anknüpfung an depotübergreifende Verlustverrechnung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 16 K 4467/12 E

DRsp Nr. 2015/10940

Einkünfte aus Kapitalvermögen – Günstigerprüfung – Ausgleich von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften – Anknüpfung an depotübergreifende Verlustverrechnung

Bei der Veranlagung von abzugsteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32 d Abs. 4 EStG ist vor dem Ausgleich von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG a. F. mit Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG eine depotübergreifende Verrechnung der laufenden Verluste nach den Regeln des § 43 a Abs. 3 EStG vorzunehmen (entgegen BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl I 2010, 94, Rz. 118).

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.04.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.11.2012 wird in der Weise geändert, dass die nach § 32 d Abs. 1 EStG zu besteuernden Einkünfte aus Kapitalvermögen (vor Berücksichtigung anrechenbarer ausländischer Steuern und vor der Kirchensteuerermäßigung) mit 27.013 € angesetzt werden. Die weitere Berechnung wird dem Finanzamt übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 6; EStG § 23 Abs. 3 Satz 9; EStG § 23 Abs. 3 Satz 10; EStG § 32 d Abs. 1; EStG § 32 d Abs. 4; EStG § 43 a Abs. 3; EStG § 52 a Abs. 11 Satz 11;

Tatbestand