Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.04.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.11.2012 wird in der Weise geändert, dass die nach § 32 d Abs. 1 EStG zu besteuernden Einkünfte aus Kapitalvermögen (vor Berücksichtigung anrechenbarer ausländischer Steuern und vor der Kirchensteuerermäßigung) mit 27.013 € angesetzt werden. Die weitere Berechnung wird dem Finanzamt übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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