BFH - Urteil vom 27.03.2007
VIII R 64/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 24 Nr. 2 ; KStG § 1 ; FGO § 68 S. 1 § 121 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1606
BB 2007, 1657
BFH/NV 2007, 1568
BFHE 217, 497
BStBl II 2007, 639
DB 2007, 1561
DStR 2007, 1248
GmbHR 2007, 888
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 422/03

Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als nachträgliche Werbungskosten nach Verkauf der Beteiligung; kein Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen VIII R 64/05

DRsp Nr. 2007/12241

Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als nachträgliche Werbungskosten nach Verkauf der Beteiligung; kein Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft

»1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zahlt, können --jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage-- nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Anteile, die von einem an einer Körperschaft (hier: kanadische Limited) mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine GmbH veräußert werden, an welcher der Veräußerer als alleiniger Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden alleinigen Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 24 Nr. 2 ; KStG § 1 ; FGO § 68 S. 1 § 121 S. 1 ;

Gründe: