FG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2007
15 K 4856/04 E, F
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1498

Einkünfte aus Kapitalvermögen; Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Negative Einnahmen; Werbungskosten; Rückgewähranspruch; Schadensersatz - Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung nach deren Rückzahlung sowie Abgrenzung von Rückgewähr- und Schadensersatzansprüchen

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 15 K 4856/04 E, F

DRsp Nr. 2007/10278

Einkünfte aus Kapitalvermögen; Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Negative Einnahmen; Werbungskosten; Rückgewähranspruch; Schadensersatz - Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung nach deren Rückzahlung sowie Abgrenzung von Rückgewähr- und Schadensersatzansprüchen

1. Die Rückgewähr der als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierenden Vorteile ist auch dann als Einlage zu qualifizieren, wenn sie nicht auf einer Satzungsklausel oder den §§ 30, 31 GmbHG, sondern allein auf einem Schadensersatzanspruch gegen den Gesellschafter wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht beruht. 2. Der Aufwand zur Erfüllung des Schadensersatzanspruchs kann daher nicht als negative Einnahme oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung der Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung.