BFH - Urteil vom 30.03.1999
VIII R 30/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1321
KTS 2000, 277

Einkünfte aus Kapitalvermögen; Schuldzinsen als WK; Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 30.03.1999 - Aktenzeichen VIII R 30/96

DRsp Nr. 1999/8447

Einkünfte aus Kapitalvermögen; Schuldzinsen als WK; Einkünfteerzielungsabsicht

1. Schuldzinsen können grds. nur so lange als WK abgezogen werden, bis die zur Einkünfteerzielung führende Tätigkeit oder das ihr zugrunde liegende Rechtsverhältnis endet. 2. Die für den WK-Abzug erforderliche Absicht zur Erzielung von Einnahmen-Überschüssen endet nicht nur bei einer Veräußerung des WG, mit dem Erträge erwirtschaftet wurden oder werden sollten, vielmehr entfällt der wirtschaftliche Zusammenhang von Aufwendungen mit der Einkunftsart auch dann, wenn Einnahmen hieraus deshalb nicht mehr erzielbar sind, weil z. B. der Schuldner zahlungsunfähig geworden ist. 3. Gleiches gilt, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners davon ausgegangen werden muss, dass er auf Dauer zur Errichtung der Darlehenszinsen außer Stande sein werde. Beim Gläubiger kann von einer Absicht zur Erzielung von Einnahmen-Überschüssen nur so lange ausgegangen werden, bis er von der voraussichtlich anhaltenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis erlangt hat. 4. Die Absicht zur Erzielung von Einnahmen muss anhand objektiver Umstände feststellbar sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Streitjahren 1978 bis 1982.