BFH - Urteil vom 30.03.1999
VIII R 70/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1323

Einkünfte aus Kapitalvermögen; Überschusserzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 30.03.1999 - Aktenzeichen VIII R 70/96

DRsp Nr. 1999/8448

Einkünfte aus Kapitalvermögen; Überschusserzielungsabsicht

1. Schuldzinsen und andere Kreditkosten sind WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn und soweit jene mit dieser Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. 2. Eine Überschusserzielungsabsicht ist zu bejahen, wenn beim Erwerb einer ertragbringenden Kapitalanlage der Gedanke einer - wenn auch bescheidenden - Rendite eine Rolle spielt und keine erkennbaren objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche nicht erwartet wird oder nicht mit ihr zu rechnen ist. 3. Selbst die Ertraglosigkeit einer GmbH-Beteiligung reicht für sich allein genommen zur Verneinung der Einnahmeerzielungsabsicht nicht aus. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der KapG und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss aus der Beteiligung nicht zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen, für die Beteiligung bestimmend waren.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe: