FG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2013
13 K 3011/11 E
Normen:
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1; EStG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c; EStG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1558
DStRE 2014, 201

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Veräußerungsverlust aus Inhaberschuldverschreibungen mit indexbasierter Rückzahlungsvereinbarung - Besteuerung nach der Marktrendite bei Kapitalrückzahlungsgarantie

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 13 K 3011/11 E

DRsp Nr. 2013/14514

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Veräußerungsverlust aus Inhaberschuldverschreibungen mit indexbasierter Rückzahlungsvereinbarung - Besteuerung nach der Marktrendite bei Kapitalrückzahlungsgarantie

Der Verlust aus der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen, bei denen sowohl der Zinssatz als auch die nur teilweise garantierte Rückzahlung (mindestens 14,5% und maximal 117,5% des Nominalwertes) von ungewissen Ereignissen (Wertentwicklung dreier internationaler Aktienkörbe) abhängt, ist in entsprechender Anwendung der BFH-Rspr. zu Indexzertifikaten mit Garantiezusage (BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53/05 (BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563) nicht unter Ansatz der Marktrendite gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, weil es sich bei der Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung, sondern um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt, der dem klar abgrenzbaren Bereich des Risikos eines Vermögensverlustes zuzuordnen ist. Die Annahme eines Entgelts für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung kommt bei Differenzen zwischen dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nur in Betracht, soweit kein Risiko eines Kapitalausfalls besteht.